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FG Hamburg - Entscheidung vom 16.10.2002

IV 239/00

Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4

I. Die Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen. Zur Durchführung von Seebestattungen auf hoher See setzt sie drei Bestattungsschiffe, scil. die MS A, die MS B und die MS C ein. Mit Schreiben vom 1.8.2000 wandte sie [...]
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