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BayObLG - Entscheidung vom 12.06.2002

1Z AR 69/02

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281

I. Die Klägerin, ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen, verlangt aus abgetretenem Recht vom Beklagten ein Honorar in Höhe von DM 102,87 = EUR 52,60 für die am 19.4.1999 erfolgte Behandlung der minderjährigen [...]
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