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BayObLG - Entscheidung vom 18.04.2002

2Z BR 9/02

Normen:
BGB § 259
WEG § 28 Abs. 4 § 45 Abs. 3
ZPO § 887 § 888 § 891
ZPO (a.F.) § 139 § 278 Abs. 3 § 568 Abs. 2

Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 21
BayObLGZ 2002, 115
InVo 2002, 377
MDR 2002, 1028
MDR 2002, 1028
NJW-RR 2002, 1381
NZM 2002, 489
NZM 2002, 489
OLGReport-BayObLG 2002, 279
ZMR 2002, 841

I. Die Vollstreckungsgläubiger (im folgenden: Gläubiger) sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Vollstreckungsschuldnerin (im folgenden: Schuldnerin) war. Sie wurde abberufen, ihr Vertrag [...]
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