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BayObLG - Entscheidung vom 10.06.2002

1Z AR 70/02

Normen:
ZPO § 29 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 6

Fundstellen:
BayObLGZ 2002, 153

I. Die Klägerin hat eine Forderung gegen die Beklagte von 14345,29 DM (8533,64 EUR) im Mahnverfahren geltend gemacht, wobei sie eine Adresse der Beklagten im Landgerichtsbezirk Bonn angab und als Prozessgericht, an das [...]
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