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BayObLG - Entscheidung vom 11.06.2002

4 St RR 25/02

Normen:
AO § 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3
EStG § 4 § 10 Abs. 2 Nr. 8 b) § 12 Nr. 1 § 25 Abs. 3 Satz 5 § 33 a, Abs. 3 Nr. 1 a) § 33 b Abs. 6
SchwbAWV § 3 Abs. 1 Nr. 2
SchwbG § 4
SGB IX § 69
StGB § 40 Abs. 2 § 46

Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 93
NStZ-RR 2002, 377
wistra 2002, 435

Der Angeklagte war bis Mitte 1991 Vorstand einer AG, von 1992 bis 1996 selbständiger Unternehmensberater. Hierfür stand ihm ein Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus zur Verfügung. Im Jahr 1983 hatte er Frau T. [...]
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