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BayObLG - Entscheidung vom 26.06.2002

3Z BR 331/01

Normen:
AktG § 320b
KostO § 31 Abs. 1
BRAGO § 10

Fundstellen:
AG 2003, 33
BB 2002, 1720
BayObLGZ 2002, 169
FGPrax 2002, 233
NZG 2002, 880
OLGReport-BayObLG 2002, 409
ZIP 2002, 1687

I. Der Antragsteller war im April 1992 Aktionär der Beteiligten, der X-AG, deren Grundkapital von DM 858 Mio. zu 99,98 % von der Antragsgegnerin, einer Holding-AG, gehalten wurde. In der Hauptversammlung der X-AG vom [...]
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