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BayObLG - Entscheidung vom 05.09.2002

1Z BR 91/02

Normen:
BGB § 1618

Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 50
BayObLGZ 2002, 288
FamRZ 2002, 1734
OLGReport-BayObLG 2003, 15
Rpfleger 2003, 26
VersR 2004, 1897

I. Das 1992 geborene Kind ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit R. hervorgegangen. Es erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern R. Die Ehe der Eltern wurde geschieden Am 21.9.2000 heiratete die Beteiligte zu [...]
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