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BayObLG - Entscheidung vom 28.05.2002

3 ObOWi 42/02

Normen:
PBefG § 47 Abs. 2
Münchner Taxiordnung § 2 Abs. 1

Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 89
NStZ-RR 2002, 281
NZV 2002, 413

Der Betroffene hatte am 16.9.2000 Dienst als Taxifahrer in München. Gegen 21.10 Uhr wartete er mit dem von ihm gesteuerten Taxi in Höhe des Brausebads auf einen Fahrgast, der ihn dorthin bestellt hatte. Währenddessen [...]
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