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BayObLG - Entscheidung vom 05.07.2002

1Z BR 45/01

Normen:
BGB § 104 § 105 § 119 Abs. 2 § 1944 § 1945 § 1954 § 1955 § 2361
EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 7 Art. 25 Art. 230 Art. 231 § 6 Art. 235 § 1
RAG-DDR § 25 Abs. 2
ZGB-DDR § 70 §§ 402 bis 405
EinigungsV Art. 8
ZPO § 404 Abs. 1

Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 34
BayObLGZ 2002, 189
FamRZ 2003, 121
NJ 2003, 44
NJW 2003, 216
OLGReport-BayObLG 2003, 106
VIZ 2003, 259
ZEV 2003, 166

I. Der 1990 im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Nach ihm ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Nachlass besteht aus Bankguthaben von rund 3000 DM sowie [...]
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