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BayObLG - Entscheidung vom 12.09.2002

2Z BR 75/02

Normen:
GBO § 19 § 20
BGB § 133 § 167
AGBG § 1 Abs. 1 § 10 Nr. 4 § 9 ( § 305 Abs. 1 § 308 Nr. 4 § 307 BGB n.F.)

Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 52
BayObLGZ 2002, 296
DNotZ 2003, 51
FGPrax 2002, 245
NJW-RR 2002, 1669
NZM 2002, 958
Rpfleger 2003, 121
ZMR 2002, 953

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer einer Wohnanlage. Die Beteiligten zu 2 bis 8 haben von der Beteiligten zu 1 ihre Wohneinheiten erworben. Die Beteiligte zu 1 ist im Teileigentumsgrundbuch als [...]
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