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BVerwG - Entscheidung vom 10.10.2002

6 C 8.01

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 87f Abs. 2
TKG § 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 24 S. 2 Nr. 3 § 25 Abs. 1, 2 § 29 § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, 5
BGB § 315 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 2 § 43 Abs. 1 § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 § 134 Abs. 4 § 144 Abs. 4
ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG
Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG
Richtlinie 98/10/EG

Fundstellen:
BVerwGE 117, 93
CR 2003, 574
DÖV 2003, 732
K&R 2003, 196
MMR 2003, 241
ZUM-RD 2003, 152

I. Die Klägerinnen sind überwiegend Veranstalter von Fernsehprogrammen. Sie wenden sich gegen einen an die Beigeladene, die Deutsche Telekom AG, gerichteten Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und [...]
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