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BVerwG - Entscheidung vom 09.08.2002

9 B 35.02

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 § 137 § 173 Satz 1
ZPO § 560
BauGB §§ 127 ff.
BayKAG § 5a

Fundstellen:
ZMR 2003, 76
ZfBR 2003, 388

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur [...]
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