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BVerwG - Entscheidung vom 27.11.2002

3 C 23.02

Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Revision nach § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht eingehalten, da innerhalb der am 5. September 2002 abgelaufenen Frist keine Begründung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen [...]
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