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BVerwG - Entscheidung vom 10.09.2002

8 B 123.02

Die Beschwerde ist unzulässig. Keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision wird prozessordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Vielmehr wendet sich [...]
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