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BVerwG - Entscheidung vom 04.09.2002

9 B 45.02

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, [...]
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