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BVerwG - Entscheidung vom 24.07.2002

4 B 37.02

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde legt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar, dass die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder nach § 132 Abs. 2 Nr. [...]
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