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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2002

9 A 32.02

Die DB Netz AG, vertreten durch den Vorstand, T.-Allee ..., 60486 Frankfurt, wird gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen, weil die Entscheidung ihr und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen [...]
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