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BVerwG - Entscheidung vom 19.06.2002

3 B 90.02

Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil - abgesehen von anderen Zulässigkeitsbedenken - mangels Zulassung der Berufung im vorliegenden Streitverfahren feststeht, dass es unter keinen Umständen statthaft [...]
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