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BVerfG - Entscheidung vom 07.02.2002

2 BvR 9/02

Normen:
StPO § 467 Abs. 4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet. Gemäß § 467 Abs. 4 StPO steht die Zubilligung einer Auslagenerstattung im Falle einer [...]
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