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BVerfG - Entscheidung vom 17.07.2002

2 BvR 1777/00

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 _ (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: OLG Hamm, vom 01.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W [...]
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