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BVerfG - Entscheidung vom 17.07.2002

2 BvR 527/99

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 _ (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 12.02.1999 - [...]
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