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BVerfG - Entscheidung vom 03.07.2002

2 BvR 916/02

Die Verfassungsbescherde ist unzulässig. Unter den hier vorliegenden Umständen gebietet es der Grundsatz der Subsidiarität, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen (vgl. z.B. BVerfGE 78, 290 [301 f.]). [...]
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