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BVerfG - Entscheidung vom 15.05.2002

2 BvR 1337/00

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 Eur (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: OLG Köln, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Wx [...]
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