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BSG - Entscheidung vom 07.02.2002

B 12 KR 12/01 R

Normen:
ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 3a
EStG § 8 § 40 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB IV § 17 Abs. 1 § 23a Abs. 1 S. 1 § 28f Abs. 2 § 28p Abs. 1
SGB V § 227
SGB VI § 164
SGG § 75 Abs. 2
SachBezV (1995) § 6 Abs. 3

Fundstellen:
BSGE 89, 158
NZS 2002, 593
WM 2003, 775

I Streitig ist, ob die Klägerin auf Belegschaftsrabatte Beiträge zu entrichten hat. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt. Sie gewährte ihren Beschäftigten in den Jahren 1995 und 1996 als [...]
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