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BSG - Entscheidung vom 08.07.2002

B 3 P 3/02 R

Normen:
GG Art. 3
SGB XI § 23 § 110
SGG § 63 Abs. 2
SGG § 67 Abs. 1 § 164 Abs. 1 S. 1 § 166 § 184 Abs. 1 § 183 § 197a § 169 § 193 Abs. 4 S. 1
SGGÄndG 6 Art. 17
VwZG § 5 Abs. 2
ZPO § 418 § 212a

Fundstellen:
JurBüro 2003, 91
NJW-RR 2002, 1652

Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 164 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) eingelegt worden und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 1 und 2 [...]
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