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BSG - Entscheidung vom 29.08.2002

B 11 AL 95/01 R

Normen:
BGB § 1603
SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4

Fundstellen:
FamRZ 2003, 1386
NJ 2003, 333

I Der im Ostteil von Berlin wohnende Beigeladene bezog seit Oktober 1997 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) bzw zeitweise Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von wöchentlich 286,80 DM bzw 288,26 DM ab Januar 1998. Das [...]
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