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BSG - Entscheidung vom 17.12.2002

B 4 RA 65/01 R

Normen:
DDRTschSozPAbk
DDRVtrVÄndV Art. 7 Abs. 4
GG Art. 3 Abs. 1
SGB I § 30 Abs. 1
SGB IV § 5 § 4 § 1
SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1 § 149 Abs. 5 § 149 Abs. 1 S. 3 § 149 Abs. 1 S. 2 § 55 § 54 Abs. 1 Nr. 1 § 1 S. 1 Nr. 1
SozSichAbk CZE Art. 25

I Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Beschäftigungszeiten, die sie von November 1968 bis Mai 1975 und von September 1983 bis März 1991 in der damaligen Tschechoslowakischen Republik (CSSR) zurückgelegt hat. Die [...]
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