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BGH - Entscheidung vom 10.07.2002

IV ZA 6/02

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 23. Juni 2002 gibt dem Senat bereits deswegen keinen Anlaß zur Änderung seines Beschlusses vom 19. Juni 2002, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach wie vor aussichtslos [...]
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