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BGH - Entscheidung vom 14.03.2002

I ZR 279/99

Normen:
UWG § 1
StGB § 284

Fundstellen:
GRUR 2002, 636
MDR 2002, 1082
NJW 2002, 2175
SpuRT 2002, 195
WM 2002, 1464
wrp 2002, 688

Die Klägerin ist Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Sie befaßt sich im Land Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis mit der Organisation und Durchführung von Gewinnspielen und dabei unter [...]
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