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BGH - Entscheidung vom 26.04.2002

2 StR 104/02

Normen:
StPO § 397 a Abs. 2

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO , der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a [...]
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