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BGH - Entscheidung vom 08.05.2002

3 StR 42/02

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist insbesondere nicht unter dem Aspekt unwirksam, daß er Bestandteil einer die Willensbildung des [...]
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