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BGH - Entscheidung vom 17.01.2002

VII ZR 356/01

Die Vorinstanzen haben den Streitwert ohne Beanstandung der Parteien auf 40.000 DM festgesetzt. Das Vorbringen der Beklagten enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Festsetzung fehlerhaft erfolgt ist. Es ist zwar [...]
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