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BGH - Entscheidung vom 14.08.2002

1 StR 265/02

Fundstellen:
NStZ 2004, 402

Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Angeklagte ist von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht befreit und genießt auch sonst keine Immunität vor Verfolgung wegen der gegenständlichen Tat. Er handelte nicht in amtlicher [...]
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