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BGH - Entscheidung vom 14.08.2002

1 StR 153/02

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Es bestand keine Hinweispflicht wegen veränderter Sachlage. Der im Urteil festgestellte Geschehensablauf weicht nicht wesentlich von der [...]
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