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BFH - Entscheidung vom 25.02.2002

X B 77/01

Normen:
AO § 173 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1121

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der [...]
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