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BFH - Entscheidung vom 14.10.2002

V B 9/02

Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 213

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte Anrufbeantworter und Telefonzubehör her. Sie machte im Streitjahr 1995 - aus einer Rechnung der A-D-GmbH vom Dezember 1995 ('Diverse Bauleistungen. Für Ihr [...]
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