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BFH - Entscheidung vom 27.02.2002

VII B 113/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 941

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 [...]
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