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BFH - Entscheidung vom 24.04.2002

I B 134/01

Normen:
FGO § 6 Abs. 1, 4 § 51 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 3 § 128 Abs. 2
ZPO §§ 43 44 Abs. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1310

Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Einzelrichter des Finanzgerichts (FG), Richter am Finanzgericht X, Befangenheitsgründe geltend macht, muss sie sich § [...]
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