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BFH - Entscheidung vom 22.01.2002

I B 75/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 952

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Einer Streitsache kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der [...]
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