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BFH - Entscheidung vom 06.12.2002

III B 58/02

Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
ErbbauV § 1

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 443

Auf eine Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) verzichtet. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die [...]
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