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BFH - Entscheidung vom 25.02.2002

VII B 95/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 954

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt vor. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [...]
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