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BFH - Entscheidung vom 04.02.2002

VII B 63/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 815
DAR 2002, 373

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und [...]
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