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BFH - Entscheidung vom 17.04.2002

III B 164/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1028

Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen [...]
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