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BFH - Entscheidung vom 27.02.2002

VII B 99/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 961

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung misst [...]
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