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BFH - Entscheidung vom 09.12.2002

VI B 98/02

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) gestützte [...]
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