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BFH - Entscheidung vom 09.12.2002

IX B 165/02

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO , weil [...]
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