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BFH - Entscheidung vom 22.03.2002

III B 163/01

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. 1. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts [...]
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