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BFH - Entscheidung vom 14.02.2002

VII S 31/01

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ). 1. Der beschließende Senat kann dahinstehen [...]
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