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BFH - Entscheidung vom 20.02.2002

III B 146/01

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 noch die der [...]
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