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BFH - Entscheidung vom 08.08.2002

V B 90/01

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH mit dem Zweck, ein Freizeit- und Fitness-Center zu betreiben, begehrte u.a. den Vorsteuerabzug in Höhe von 98 400 DM aus einer Rechnung der X-GmbH. Der [...]
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